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Kontakt

Bike-Point Fuerteventura S.L.

Drive your own way

Calle Hibisco 1 Lokal 30
El Campanario (Einkaufscenter)
35660 Corralejo
Fuerteventura

Spanien

Festnetz +34 92 88 / 6 71 02
Mobile +34 63 94 / 8 93 33
Vorwahl 01030 (ca.1,9Cent/Min)
service@bike-point.net

Öffnungszeiten

Montag
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Dienstag
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Mittwoch
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Donnerstag
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Freitag
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Samstag
09:30-13:00 h
17:30-20:30 h
Sonntag
10:00-12:00 h
Sie sind hier: Impressum I Mietbedingungen

Diese Mietbedingungen sind Bestandteil des
Motorradnutzungsvertrages zwischen Bike-Point Fuerteventura S.L.
(Vermieter) und dem Kunden (Mieter). Vorbehalten bleiben abweichende
oder ergänzende Vereinbarungen, die nur schriftlich gültig sind.

1. Mindestalter

Das Mindestalter für die Anmietung eines Motorrades beträgt 21
Jahre

2. Miete

a) Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die zeitweise Überlassung des gebuchten Motorrads. Bei den Motorrädern handelt es sich um Fahrzeuge, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zugelassen sind.

b) Alle Preise ohne Kilometerbegrenzung, einschließlich Haftpflichtversicherung .Die Kraftstoffkosten sind selbst zu tragen.

c) Die Kaution für das Motorrad ist vor der Übergabe in bar oder per Kreditkarte ( Euro / Mastercard, VISA ) zu hinterlegen.

d) Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, es sei denn, das Motorrad kann direkt wieder vermietet werden.

3. Zahlung und Rücktritt richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bike Point Fuerteventura S.L.

4. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Ordnungsgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen.

Dem Mieter ist insbesondere untersagt:

a) das Motorrad anderen, als auf dem Mietvertrag benannten berechtigten Fahrern, zu überlassen.

b) das Motorrad zu benutzen, wenn gegen ihn selbst ein Fahrverbot verhängt wurde oder er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

c) das Motorrad in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen.

d) die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen jeglicher Art einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten.

e) das Motorrad abseits befestigter Straßen oder am Strand zu benutzen.

f) Manipulationen am Tachometer durchzuführen. Defekte am Tachometer sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

g) das Motorrad zu verpfänden, zu verkaufen oder sonst in einer Weise über das Motorrad oder seine Teile, Ausstattung, Zubehör und Dokumente zu verfügen, die dem Vermieter in seinem Recht als Eigentümer oder irgend einem anderen Recht, das der Vermieter am Motorrad besitzt, schaden können.

h) Das Mietmotorrad in nicht diebstahlgesichertem Zustand abzustellen.

i) Das Mietfahrzeug außerhalb von Fuerteventura zu bewegen. Das Verbringen und Benutzen von Fuerteventura aus auf eine andere kanarische Insel ist dem Vermieter vorher genehmigen zu lassen.

5. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere Zusatzschloß und das Werkzeug. Vorschäden werden vom Vermieter nur anerkannt, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 50,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 50,00 €, ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Reifenschäden sind grundsätzlich vom Mieter zu bezahlen. Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf die Höhe des Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

6. Haftung des Mieters für Schäden

Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und wirtschaftliche Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit.

Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Motorrades dem Vermieter gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit, hinsichtlich Untergang (auch Abhandenkommen oder Beschlagnahmung des Motorrades) und für sämtliche Schäden (wie z.B. Unfall oder Betriebsschäden, Schäden in Folge unsachgemäßer Behandlung und Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Motorrad während der Mietzeit entstehen. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Der Mieter haftet darüber hinaus für zusätzlich ausgeliehenes Zubehör.

7. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.

Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.

8. Versicherungsschutz

a) Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

b) Die Mietmotorräder des Vermieters sind haftpflichtversichert. Vom Mieter ist bei Übernahme des Motorrades in bar oder per Kreditkarte die Kaution zu hinterlegen. Diese wird vollständig zurückgegeben, sobald das Motorrad unbeschädigt an den Vermieter zurückgegeben wird. Jeder Schaden am Motorrad wird von der Kaution abgezogen

9. Motorradrückgabe

Der Mieter hat das Motorrad am Ende der Mietzeit am vereinbarten Rückgabeort, Datum und Uhrzeit im übernommenem Zustand zurückzugeben.

Das Motorrad wird voll getankt, sauber, in einwandfreiem Zustand und ohne äußerlich erkennbare Mängel übergeben. Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel und/oder der Fahrzeugpapiere, ist dies mit je € 100.- vom Mieter zu ersetzen. Bei grober Verschmutzung kommt der Mieter für die Fahrzeug-Reinigungskosten auf.

Bei Überschreitung des Rückgabezeitpunktes um mehr als zwei Stunden, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

10. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 
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